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§ 60 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 60 Dienstleistungserbringende Personen



(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er

1.
zur Ausübung des Hebammenberufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist aufgrund

a)
einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder

b)
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 46 automatisch anzuerkennen wäre,

2.
während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

3.
über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch nicht berechtigt, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder

2.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.

(3) 1Eine dienstleistungserbringende Person führt im Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme" und darf die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben. 2Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.

(4) 1Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 2In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.



 

Zitierungen von § 60 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... fallen. (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4 , die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... fallen. (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4 , die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten ...