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§ 59a - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung



(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,

2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu absolvieren,

3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und

4.
die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.

(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn

1.
der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder

2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf

1.
den Namen dieses Staates und

2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) 1Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. 2Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 59a HebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 5 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59a HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62a HebG Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und 3. die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 , § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 ...
§ 71 HebG Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
... der Dienstleistungserbringung, 6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen, a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen ... aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a , bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, ... nach § 59a, bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a , insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a , b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 56a HebStPrV Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs (vom 16.12.2023)
... eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes , so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des ...
§ 56b HebStPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen ... zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat ...
§ 56d HebStPrV Erlaubnisurkunde (vom 16.12.2023)
... der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu ...
Anlage 11 HebStPrV (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... partiellen Berufsausübung Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort erhält aufgrund des § 59a des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. Folgende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung". b) Nach der Angabe zu § 62 ... für Hebammen zu beachten." 2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ... 2. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: „ § 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (1) Eine Erlaubnis zur partiellen ... Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und 3. die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. (2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen ... im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen. (3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 , § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 ... 6 wird angefügt: „6. für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen, a) das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen ... aa) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a , bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, ... nach § 59a, bb) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a , insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... cc) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a , b) das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der ...
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes § 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des ... 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes § 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs ... Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes , so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des ... Unterlagen (1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen ... zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 59a des Hebammengesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in ... Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden. Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer ...