§ 63 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 63 Bußgeldvorschriften


§ 63 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2.
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.
entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

5.
entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

6.
entgegen § 60 Absatz 7 ein Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

8.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 bis 8 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 63 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuellvor 01.08.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 63 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 SGB II Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.07.2026)
... 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,  ... Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale ... (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 8. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 9 Straf- und Bußgeldvorschriften". c) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 63a Datenschutzrechtliche ... „Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften". 5. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a und 63b eingefügt: „§ 63a ...

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn die Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind." 39. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.  ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Angabe „ § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer ... 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8" ersetzt.  ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" durch die Angabe „ § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8" ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:  ... 3 ersetzt: „(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale ... Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „1. diese Partnerin oder dieser Partner,". 49. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... angefügt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ... die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... „(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 ...

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
Artikel 5 StHBG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. § ...


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