Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 62a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
| |

§ 62a Haftung des Arbeitgebers



(1) 1Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die Leistungen nach diesem Buch erhält, ohne die Beschäftigung gemäß § 28a des Vierten Buches zu melden oder erfolgt die Meldung, ohne dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder werden soll, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz der deswegen rechtswidrig erbrachten Leistungen verpflichtet. 2Die zu ersetzenden Leistungen sind schriftlich durch Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) 1Der zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches verpflichtete Leistungsempfänger und der zum Ersatz nach Absatz 1 verpflichtete Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner für die Leistungen, die nach § 50 des Zehnten Buches zu erstatten sind. 2Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 3Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.

(3) § 34a Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen nach § 41a Absatz 6 Satz 3 zu erstatten sind.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 62a SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 62a SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62a SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 62a Haftung des Arbeitgebers". j) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende ... sind, sollen diese benutzt werden." 38. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: „§ 62a Haftung des Arbeitgebers (1) ... 38. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: „ § 62a Haftung des Arbeitgebers (1) Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person, die ...