(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des §
1 und das Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des §
17 des
Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von §
353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist §
1 Absatz 1a in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395