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§ 22 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung



(1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:

1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

2.
die Angabe der Geschäftsleiter,

3.
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,

4.
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,

5.
die Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,

6.
die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,

7.
einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben darüber enthält, wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen will,

8.
Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis nach § 37,

9.
Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36,

10.
Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich

a)
der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt,

b)
der Grundsätze, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage anwendet sowie

c)
der Risikoprofile und sonstiger Eigenschaften der AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,

11.
wenn es sich bei dem AIF um einen Feederfonds oder einen Feeder-AIF handelt, Angaben zum Sitz des Masterfonds oder des Master-AIF,

12.
die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, sowie die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, wenn sie als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung von Publikums-AIF beabsichtigt,

13.
Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstelle nach § 80 für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und

14.
alle in den §§ 165, 269 und 307 Absatz 1 genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

(2) 1Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. 2Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. 3Sie hat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise eingereicht hat.

(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13 und 14 genannte Angaben nachgereicht hat.

(5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 22 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KAGB Zusammenarbeit mit anderen Stellen (vom 02.08.2021)
... (5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen ...
§ 12 KAGB Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle (vom 01.08.2022)
... Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vierteljährlich 1. die nach § 22 erteilten Erlaubnisse und nach § 39 aufgehobenen Erlaubnisse, 2. Informationen zu ... Deutschland ist, entsprechend § 9 Absatz 4 sowie Informationen, die gemäß den §§ 22 und 35 erhoben wurden, in zusammengefasster Form gemäß § 9 Absatz 5,  ...
§ 15 KAGB Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte (vom 10.06.2017)
... Registrierung nach § 44 oder ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU betrieben oder werden ... Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen ohne die Erlaubnis nach §§ 20, 21 oder 22 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG erbracht (unerlaubtes Investmentgeschäft), kann ...
§ 21 KAGB Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung (vom 26.06.2021)
... eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22 , muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 ...
§ 34 KAGB Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank (vom 02.08.2021)
... für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen. (2) ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 30.12.2023)
... hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. (7) Nähere Bestimmungen zu den ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 53 KAGB Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 15.12.2023)
... eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder ...
§ 58 KAGB Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft (vom 02.08.2021)
... 3 der Richtlinie 2011/61/EU die Beurteilung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt. (5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der ... gelten vorbehaltlich folgender Kriterien entsprechend: 1. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 werden durch folgende Angaben und Unterlagen ergänzt: a) eine Begründung der ... und den Ort, an dem er seinen Sitz hat; 2. die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14 können beschränkt werden auf die inländischen Spezial-AIF oder EU-AIF, die die ... 4. ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätzlich zu den in § 22 Absatz 3 genannten Angaben und Verweisen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt wurden;  ...
§ 59 KAGB Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
... gemäß Artikel 37 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU wird die Frist nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt. (3) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen ...
§ 320 KAGB Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland (vom 01.01.2023)
... auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 13 ; 2. alle wesentlichen Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft, zum AIF, zum ... letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall müssen die in § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Angaben nicht eingereicht werden und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Frist ...
§ 329 KAGB Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (vom 19.07.2014)
... um eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft handelt, Angaben und Dokumente entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 13 , und alle weiteren wesentlichen Angaben über die Verwahrstelle oder die Stellen nach Absatz 1 ...
§ 330 KAGB Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (vom 18.03.2016)
... Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Angaben entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 13 ; 2. eine Erklärung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ... Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zusätzlich die Angaben und Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 in Bezug auf die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft; 4. der Nachweis ...
§ 343 KAGB Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.08.2021)
... Sie haben vor Ablauf des 21. Juli 2014 die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 oder, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllen, die Registrierung nach ... darf bis zum 21. Januar 2015 bereits vor Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 neue AIF nach den Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Erfordernisses der Erlaubnis, ... vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2014 den Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 einreicht, auf den bereits eingereichten, noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den ... bereits eingereichten, noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist oder die verbindliche Erklärung gegenüber der Bundesanstalt abgibt, innerhalb ... der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen, 2. im Zeitraum vom 22. Juli 2014 bis zum 21. Januar 2015 auf den ... auf den eingereichten, noch nicht beschiedenen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verweist. Auf die Genehmigung der Anlagebedingungen findet § 163 Absatz ... übertragen, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt. Die ... eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 verfügt und sich zur Übernahme der Verwaltung bereit erklärt, übergeht. ...
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... angepassten Anlagebedingungen dürfen nicht nach dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht werden. Wird der Antrag auf Genehmigung der ... ist, die redaktionell angepassten Anlagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht, muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Einreichung verbindlich ... spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Die Bundesanstalt ist unverzüglich über den Zeitpunkt des ... dieses Gesetzes anzuwenden. (2) Bis zum Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 bei der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 21. Juli 2014, gelten für ... sich aus Absatz 1 Satz 9 nichts anderes ergibt, ist ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 , spätestens jedoch ab dem 22. Juli 2014, dieses Gesetz vollständig auf die ... bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 keinen Antrag auf Erlaubnis gemäß § 22 gestellt, ist § 343 Absatz 5 anzuwenden. (3) Eine ... die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zusammen mit dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 einzureichen. Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) ... im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 gemäß § 22 die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits ... beträgt, 2. die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht werden muss, 3. solange der bei der Bundesanstalt eingereichte ... 3. solange der bei der Bundesanstalt eingereichte Erlaubnisantrag gemäß § 22 noch nicht beschieden ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der ... gemäß § 22 noch nicht beschieden ist, das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen vollständigen ... fortgesetzt werden. In dem Zeitraum, in dem das Erfordernis der Erlaubnis nach § 22 durch den bei der Bundesanstalt eingereichten, aber noch nicht beschiedenen Erlaubnisantrag ... sobald die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis gemäß § 22 erteilt hat und die Änderungen der Anlagebedingungen in Kraft getreten sind. (11) ...
§ 351 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen darf nicht nach dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 bei der Bundesanstalt eingereicht werden. Wird der Antrag auf Genehmigung der ... auf Genehmigung der Änderungen der Anlagebedingungen vor dem Erlaubnisantrag gemäß § 22 eingereicht, muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Einreichung verbindlich ... spätestens bis zum 21. Juli 2014 einen Antrag auf Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu stellen. Ab Inkrafttreten der Anlagebedingungen, spätestens jedoch ab dem 22. ... sich aus Absatz 1 Satz 5 nichts anderes ergibt, ist ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 bei der Bundesanstalt dieses Gesetz vollständig auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, gelten ab Eingang des Erlaubnisantrags gemäß § 22 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die ... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 AnlEntG Begriffsbestimmungen (vom 26.06.2021)
... denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB ) 33.477 15.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung  ... der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) 1.298  ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, b) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des ...

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 15 UBGG Anerkennung (vom 22.07.2013)
... über a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler (vom 30.12.2023)
... für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach ...

Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den ...
§ 18 InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (vom 28.12.2022)
... die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich. (4) Ist der Inhaber der bedeutenden ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis ...
§ 64q KWG Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz (vom 22.07.2013)
... zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... noch fortbesteht, oder die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach ...

Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
§ 10 WpI-InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
... die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich. (4) Ist der Inhaber einer bedeutenden ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 WpIG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) 19.185 4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung  ... zungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) 1.485  ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 8 AIFM-UmsG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... noch fortbesteht oder die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ...
Artikel 13 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... über a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des ...
Artikel 17 AIFM-UmsG Änderung der Gewerbeordnung
... für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, ...
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen ... bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 des ...
Artikel 19 AIFM-UmsG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
...  b) eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer ...
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 3 des Kreditwesengesetzes, b) eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 ...
Artikel 24 AIFM-UmsG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ...
Artikel 26 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
... noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen ...
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat" ersetzt. (17) Die ...

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den ... die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich. (4) Ist der Inhaber der bedeutenden ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „inländischen" gestrichen. 11. In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen ... eingefügt. b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „ § 22 Absatz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt. 61. In § 330 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 4 WpIGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt. 6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „und im Fall des § 5 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 2 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... den Wörtern „oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat" die Wörter „oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 19 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „ § 22 Absatz 1 und 2 , § 22a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB ) 10.000 bis 40.000 4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung  ... bis 5.000 4.1.2.2.3.2 insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) 1.000 bis 6.000 ...