§ 6
(1)
1Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
2§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
(2) Die Vorschriften des
Patentgesetzes über die ausländische Priorität (
§ 41) sind entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 6 GebrMG
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interne Verweise§ 6a GebrMG (vom 08.09.2015) ... Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des PatentgesetzesB. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 534
Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des GebrauchsmustergesetzesB. v. 06.07.1995 BGBl. I S. 942
Zitat in folgenden NormenGebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 9 GebrMV Fremdsprachige Dokumente (vom 01.04.2019) ... von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen ( § 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen ...
Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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