1Ein Beleg muss mindestens enthalten:
- 1.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- 2.
- das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
- 3.
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- 4.
- die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
- 5.
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- 6.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
- 7.
- den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.
2Die Angaben nach Satz 1 müssen
- 1.
- für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
- 2.
- aus einem QR-Code auslesbar sein.
3Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen.
4Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.
5Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung ... In Nummer 8 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt. 3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende ... Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt: „§ 7 ... „§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden. (2) Mit dem Umschalten von der ... Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers ... § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden. (2) Die Transaktion bei ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers ...