1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des
§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden.
2Die Transaktion hat zu enthalten:
- 1.
- den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
- 2.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
- 3.
- die Art des Vorgangs,
- 4.
- die Daten des Vorgangs,
- 5.
- die Zahlungsarten,
- 6.
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
- die Prüfwerte,
- 8.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie
- 9.
- den Signaturzähler.
3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt.
4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 KassenSichV Anforderungen an den Beleg (vom 01.02.2026) ... 2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6, 3. ... im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6 , 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art ... den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2 , 5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder ... Sicherheitseinrichtung und 7. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird. ...
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10