§ 2 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3.
die Art des Vorgangs,

4.
die Daten des Vorgangs,

5.
die Zahlungsarten,

6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7.
die Prüfwerte,

8.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie

9.
den Signaturzähler.

3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 14. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 10 m.W.v. 1. Februar 2026

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 2 KassenSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 KassenSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KassenSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KassenSichV Einheitliche digitale Schnittstelle (vom 01.02.2026)
... Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des ...
§ 6 KassenSichV Anforderungen an den Beleg (vom 01.02.2026)
...  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6, 3. ... im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6 , 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art ... den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2 , 5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder ... Sicherheitseinrichtung und 7. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.  ...
§ 7 KassenSichV Anforderungen an EU-Taxameter (vom 01.02.2026)
... Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden. (2) Mit dem Umschalten ...
§ 8 KassenSichV Anforderungen an Wegstreckenzähler (vom 01.02.2026)
... Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden. (2) Die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... geltenden Fassung (EU-Taxameter) und 2. Wegstreckenzähler." 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „Zahlungsart" ... c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird." ... 10 eingefügt: „§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden. (2) Mit dem Umschalten von der ... unberührt. § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden. (2) Die Transaktion bei ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10
Artikel 1 2. KassenSichVÄndV Änderung der Kassensicherungsverordnung
... die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed