§ 71 Auszahlung
1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich." 6. In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Angabe „56" durch die Angabe „58" und ... (1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1 Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der ... Fassung bestimmen. (2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71 , 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 1 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... eingefügt. 10. In § 434q wird die Angabe §§ 65, 66, 71 , 101 Abs. 3" durch die Angabe §§ 65, 66, 68, 71, 101 Abs. 3" ersetzt. ... §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3" durch die Angabe §§ 65, 66, 68, 71 , 101 Abs. 3" ersetzt. 11. § 434r wird wie folgt gefasst: ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
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