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Artikel 17 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 17 Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die 2008 wirksam werden


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 SGB III § 65, § 66, § 68, § 71, § 101, § 105, § 106, § 107, § 108, § 434q (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434p folgende Angabe eingefügt:

„§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".

2.
In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „80" durch die Angabe „88" ersetzt.

3.
In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „80" durch die Angabe „88" ersetzt.

4.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „16" durch die Angabe „17" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

5.
In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „52" durch die Angabe „56" und die Angabe „510" durch die Angabe „550" ersetzt.

6.
§ 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „282" durch die Angabe „310" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „353" durch die Angabe „389" ersetzt.

7.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „282" durch die Angabe „310" und die Angabe „353" durch die Angabe „389" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „93" durch die Angabe „102" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Angabe „205" durch die Angabe „225" und die Angabe „236" durch die Angabe „260" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „282" durch die Angabe „310" ersetzt.

8.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „154" durch die Angabe „169" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „182" durch die Angabe „200" ersetzt.

9.
In § 107 werden die Angabe „57" durch die Angabe „62" und die Angabe „67" durch die Angabe „73" ersetzt.

10.
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „218" durch die Angabe „235" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Angabe „2 615" durch die Angabe „2 824" und die Angabe „1 630" durch die Angabe „1 760" ersetzt.

11.
Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:

„§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 244."



 

Zitierungen von Artikel 17 22. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 22. BAföGÄndG Inkrafttreten
... aa, Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in Kraft. (3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 7 7. SGBIIIuaÄndG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10 tritt am 1. August 2008, jedoch nach Inkrafttreten von Artikel 17 Nr. 11 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 1 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert: 1. ...