§ 75a Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder
- 2.
- entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
- 1.
- eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,
- 2.
- eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder
- 3.
- eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Frühere Fassungen von § 75a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 75a IfSG Weitere Strafvorschriften (vom 19.03.2022) ... (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 EpiLageAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... „11 bis 20," durch die Angabe „11, 11a, 12 bis 20," ersetzt. 9. § 75a wird wie folgt gefasst: „§ 75a Weitere Strafvorschriften (1) ... 11a, 12 bis 20," ersetzt. 9. § 75a wird wie folgt gefasst: „ § 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ... (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 75a Weitere Strafvorschriften". 0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ... im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert." 8. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: „§ 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit ... 8. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: „ § 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ...
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