§ 75b - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6


§ 75b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024

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Frühere Fassungen von § 75b BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 75b BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75b BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen § 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6". 2. Dem § ... eingefügt. 46. Nach § 75 werden die folgenden §§ 75a und 75b eingefügt: „§ 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen ... den zuständigen Stellen, die die jeweilige Fortbildungsprüfung anbieten. § 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6 Die Vorschriften ...


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