(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- 1.
- für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
§ 21 BerVersV Abgrenzungsmerkmale ... sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach § 7 einreichen, 2. Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausgegangenen ...