§ 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine
- 1.
- unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
- 2.
- einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
2Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach
§ 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären.
3Die Beratung richtet sich nach
§ 7a.
4Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.
5Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den
§§ 39,
40 Absatz 2,
§ 45a Absatz 4 und
§ 45b.
(2)
1Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach
§ 7a einhalten.
2Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für
- 1.
- die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
- 2.
- die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
- 3.
- die Vergütung.
(2a) 1Sofern kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht zu bestimmende Stellen
- 1.
- für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe oder
- 2.
- für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Pflegeberatung im Sinne von
§ 7a erbringen, sind sie Beratungsstellen, bei denen Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Beratungsgutscheine einlösen können; sie haben die Empfehlungen nach
§ 7a Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen und die Pflegeberatungs-Richtlinien nach
§ 17 Absatz 1a zu beachten.
2Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
3Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen mit den in Satz 1 genannten Stellen vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung.
4Für die Verarbeitung der Sozialdaten gilt
§ 7a Absatz 6 entsprechend.
(3)
1Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Beratung nach
§ 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat.
2Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
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interne Verweise§ 7a SGB XI Pflegeberatung (vom 01.10.2023) ... der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in ...
§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2024) ... Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b . (1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 1 PSG III Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend" eingefügt. 2. Nach § 7b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Sofern kommunale ... Aufgaben durch eigene Beratungsstellen: 1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c, 2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 ... § 37 Absatz 3 und 3. Pflegekurse nach § 45. Die §§ 7a bis 7c, § 17 Absatz 1a, § 37 Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 6 erster Halbsatz, Satz 7 und Absatz ... nach Absatz 5 Satz 1 geht die Verantwortung für die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c und für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 von ...
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 2 GVWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst: „§ 7b Pflicht zum Beratungsangebot und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst: „ § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine". b) Nach der Angabe zu ... 113c Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen". 1. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine". b) Absatz 1 wird wie folgt ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Beratungsgutscheine". b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden ... gemäß § 18a Absatz 1." 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Beratungsgutscheine (1) Die Pflegekasse ... 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Beratungsgutscheine (1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang ... 7a)" ein Komma und die Wörter „das Ausstellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b )" eingefügt. 37. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt: ...
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... durch das Wort „Auskunft" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende Angabe zu § 7c eingefügt: „§ 7c ... der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und 2. die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen ... Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen." 5. § 7b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 7 und 7a" durch die Angabe „§ 7a" ersetzt. 6. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: „§ 7c Pflegestützpunkte ... die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich ...
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