§ 80
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem
Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (
§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 80 PatG
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interne Verweise§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über ...
Zitat in folgenden NormenDesigngesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022) ... die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 80 Abs. 5 , § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 18 Abs. 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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