Artikel 83 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 83 Änderung des Medizinproduktegesetzes


Artikel 83 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 MPG § 13, § 20, § 25, § 29, § 30, § 33, § 37

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" und wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert;

aaa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 2" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 erklärten Einwilligung dürfen die gespeicherten Daten weiterhin verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um

1.
die Ziele der klinischen Prüfung zu verwirklichen oder nicht ernsthaft zu beeinträchtigen oder

2.
sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden."

b)
In Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

3.
In § 25 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 5 und § 30 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

4.
§ 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung von Daten" durch die Wörter „von Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „erfasst, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 83 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 83 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 16a MPEUAnpG Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 4 Satz ...


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