§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. 2Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. 4Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Form, Inhalt, Umfang sowie zu den Fristen der Berichte und zu den Datenübermittlungen zu bestimmen.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013) ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und Berichte nach Absatz 3a, 7 und 8" durch die Wörter „den ... 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen." 25. § 87c wird wie folgt gefasst: „§ 87c Transparenz der Vergütung ... Leistungen." 25. § 87c wird wie folgt gefasst: „§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Die ... geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 87a bis 87c " durch die Angabe „des § 87a" ersetzt. b) In Satz 2 werden die ... a) In Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „den §§ 85c und 87a bis 87c " durch die Angabe „dem § 87a" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... Geschäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und Berichte nach den Absätzen 3a, 7 und 8 vor. Wird das Institut bis zu dem ... erforderlich sind." 57b. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b und 87c eingefügt: „§ 87b Vergütung der Ärzte (arzt- und ... höheren Regelleistungsvolumen sind rückwirkend zu erfüllen. § 87c Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2009 und 2010 (1) ... Angabe „§§ 85a bis 85d" durch die Angabe „§§ 85c und 87a bis 87c " ersetzt. b) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Modellvorhaben," die ...
Artikel 2 GKV-WSG Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... Geschäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und Berichte nach Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des Instituts sind ... Satz 3 werden die Wörter „Verbände der" gestrichen. 13c. In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern „Verbänden der Krankenkassen" die ...
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
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