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Artikel 8 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Artikel 8 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BGB § 1835a

In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das Wort „Neunzehnfachen" durch das Wort „Sechzehnfachen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 KostRÄG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 KostRÄG 2021 Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Sechzehnfachen" durch das Wort ...