§ 8 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzuschätzen und zu beschreiben,

2.
geeignete Kommunikationswege bei der Beratung und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu nutzen,

3.
Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die Beratung und Betreuung zu nutzen,

4.
die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungsgesprächen sowie während der Vertragsanbahnung und der Vertragslaufzeit einzuhalten,

5.
Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,

6.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

7.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln,

8.
Angebote zu erstellen und

9.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung und

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9 ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum zugrunde zu legen.

(5) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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