(1) Für Maßnahmen nach den
§§ 10,
33,
34, Abschnitt 5 und
§ 64 sowie für gerichtliche Entscheidungen nach
§ 74 gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(3)
1Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Erkenntnissen, die bei Maßnahmen nach den
§§ 34,
45,
46,
49,
51 und
64 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Bundeskriminalamtes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören.
2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung des Bundeskriminalamtes bedienen.
3Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.