Das
Geldwäschegesetz vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
- 3.
- In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9" ersetzt.
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- Eintragungen in das Gesellschaftsregister."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.
- 6.
- In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nichtrechtsfähigen" gestrichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754