Artikel 92 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 92 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 92 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GwG § 2, § 12, § 18, § 22, § 40

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9" ersetzt.

4.
(aufgehoben)

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Eintragungen in das Gesellschaftsregister."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.

6.
In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „nichtrechtsfähigen" gestrichen.


Text in der Fassung des Artikels 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von Artikel 92 MoPeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 92 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 92 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... 81 Nummer 1 Buchstabe e und f, Artikel 91 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b und Artikel 92 Nummer 4 des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) werden aufgehoben. (5) In § 7 Absatz 3 des ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 2 SanktDG I Änderung des Geldwäschegesetzes
... Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a Absatz 1 wird ...


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