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§ 9 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck



(1) 1Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und

2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.

2Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) 1Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. 2Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. 3Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,

2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(4) Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/821 gilt entsprechend, wenn einem Ausführer aufgrund von Erkenntnissen, die er nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangt hat, bekannt ist, dass dort genannte Güter für eine dort genannte Verwendung bestimmt sind.





 

Frühere Fassungen von § 9 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
aktuell vorher 09.09.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
aktuellvor 09.09.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ...
§ 11 AWV Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern (vom 09.09.2021)
... Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt. (4) Ist dem Verbringer bekannt, dass ... Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und ... 2 bis 4 gelten nicht, wenn 1. die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung ...
§ 52 AWV Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen (vom 09.09.2021)
... Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in den in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Ländern steht. (2) Ist einem Deutschen oder einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 18 AWG Strafvorschriften (vom 05.03.2024)
... verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ... dort genannte Güter ausführt, 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, 3. ... 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung , Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... in Euro 1 Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 , § 11 Absatz 2 und 3, § 78 AWV   ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ... Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 2 CWÜAGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... 2 Satz 2" die Wörter „oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirtschaftsverordnung ," eingefügt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „in Verbindung mit ...
Artikel 3 CWÜAGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  § 9 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
... Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein ...