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Artikel 9 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 9 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2018 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „12,54 Euro" durch die Angabe „12,91 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „14,81 Euro" durch die Angabe „15,25 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „20,34 Euro" durch die Angabe „20,95 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „28,00 Euro" durch die Angabe „28,84 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „27,83 Euro" durch die Angabe „28,66 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „32,51 Euro" durch die Angabe „33,48 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...