§ 9 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird erteilt
- 1.
- bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
- 2.
- bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
- 3.
- bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
- 3a.
- bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
- 4.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
- 5.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
(2) Soweit es die Zielsetzung des
§ 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
Frühere Fassungen von § 9 PBefG
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interne Verweise§ 3 PBefG Unternehmer ... Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr ( § 9 ) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. (2) ... gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 ) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und ...
§ 11 PBefG Genehmigungsbehörden (vom 01.08.2021) ... deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, ...
§ 32 PBefG Duldungspflichten Dritter ... zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 . (3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 ...
§ 52 PBefG Grenzüberschreitender Verkehr (vom 08.09.2015) ... Behörde, in deren Gebiet die Ferienziel-Reise endet. Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit ...
§ 54 PBefG Aufsicht (vom 26.11.2011) ... Rechtsverordnung übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) sowie nach ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012) ... Betrieb mit Kraft- omnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465 2. Genehmigung für ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG 50 bis 500 ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG 50 bis 500 ... von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500 ... 11. Prüfung der Berufszugangsvoraus- setzungen § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1.000 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5 ... Betrieb mit Kraft- omnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465 2. Genehmigung für ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG 50 bis 500 ... mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG 50 bis 500 ... von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 PersBefördRÄndG Weitere Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Nummern ... b) Folgender Satz wird angefügt: „Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... „vom Beginn" durch die Wörter „von Beginn an" ersetzt. 7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ... 1 wird folgender Satz eingefügt: „Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, ...
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