Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung *)
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- Anm. d. Red.:
In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:
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- durch Artikel 4 Nummer 37 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):
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- In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ... 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". g) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 12a Urkunde über die ... „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt. 37. In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ... „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt. 38. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 12a eingefügt: „Anlage 12a (zu § 49d) Urkunde ...
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