Anlage 14 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 14 (zu § 42 Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Abbildung Vorderseite:

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 125)


Abbildung Rückseite:

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 126)


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Zitierungen von Anlage 14 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
... Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 14 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im ...


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