Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 8 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

Abschnitt 8 Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 75 Zuständigkeiten



(1) Diese Verordnung wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
die Behörde des Wohnorts des Antragstellers oder Betroffenen,

2.
bei mehreren Wohnungen des Antragstellers oder Betroffenen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes,

3.
mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen,

4.
bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder einer Behörde die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

2Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. 3Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.

(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 51 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder den neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 15 Absatz 4 Satz 5 berichtigt hat.

(4) 1Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. 2Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(5) Für die Registrierung eines Großkunden nach den Vorschriften über die Großkundenschnittstelle in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

(6) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung sind für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, der Zollverwaltung, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister und Fachministerinnen wahrzunehmen. 2Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere sind, soweit das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrzunehmen.

(7) Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung eines Kraftfahrzeuges und eines Anhängers nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.


§ 76 Ausnahmen



(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können vorbehaltlich des Satzes 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung genehmigen

1.
in bestimmten Einzelfällen oder

2.
allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.

2Ausnahmen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 erstrecken. 3Sofern die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder hat, hat die Entscheidung darüber im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder zu ergehen.

(2) In jeder Genehmigung nach Absatz 1 ist ihr örtlicher Geltungsbereich festzulegen.

(3) Sofern eine Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden ist, hat die das Fahrzeug führende Person die Genehmigung bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Zollverwaltung, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.


§ 77 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 13 Satz 1, § 26 Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 6 Satz 3, § 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7, § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

2.
entgegen § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 1, § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1, § 12 Absatz 12 Satz 4 oder Absatz 13 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 5 Satz 4, § 41 Absatz 6 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 6 oder § 45 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 6 die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,

3.
entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

4.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 41 Absatz 3 Satz 5 oder § 56 Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 8 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 51 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb setzen lässt,

8.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auslegt,

9.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 12 Satz 3 ein Wechselkennzeichen oder ein Zeichen führt,

10.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,

11.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 7 Nummer 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 7 Nummer 2 das Abstellen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt,

12.
entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

13.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 oder § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

14.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung der Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt oder die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht oder nicht rechtzeitig zur Änderung vorlegt,

15.
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

16.
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 die Ausfertigung eines dort genannten Dokuments nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,

17.
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zur Umschreibung vorlegt,

18.
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 4 Nummer 4 die Zuteilung eines Kennzeichens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt und eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

19.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

20.
entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

21.
entgegen § 26 Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,

22.
entgegen § 28 Satz 2 oder § 32 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslegt oder nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

23.
entgegen § 41 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

24.
entgegen § 41 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

25.
entgegen § 41 Absatz 3 Satz 6 ein Kennzeichenschild oder ein Fahrzeugscheinheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

26.
entgegen § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Kennzeichen verwendet oder

27.
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kraftfahrzeug ein dort genanntes Kennzeichen oder Unterscheidungszeichen führt.


§ 78 Verweis auf technische Regelwerke



(1) 1DIN-Normen, EN-Normen und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. 2Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) 1RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR entnommen. 2Das Farbregister wird vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben und ist dort erhältlich.


§ 79 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen



(1) 1Ein Fahrzeug, das nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen war und das vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kam, bleibt weiterhin zulassungsfrei. 2Sofern für dieses Fahrzeug keine Betriebserlaubnis erforderlich war, bedarf es keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.

(2) Einem Kraftrad, das vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen ist und dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Anlage 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d zuzuteilen, es sei denn, der Halter beantragt etwas anderes.

(3) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig.

(4) 1Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. 2Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. 3Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen Verwaltungsbezirk bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist.

(5) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:

1.
ein Fahrzeugschein und ein Anhängerschein, der vor dem 1. März 2007 ausgefertigt wurde und einem der folgenden Muster entspricht:

a)
den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

b)
den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),

c)
den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und

d)
den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793);

2.
ein Fahrzeugbrief, der durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist, sofern nicht ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, weil der Fahrzeugschein nach einem bisher gültigen Muster durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;

3.
ein Fahrzeugschein, der durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist;

4.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein, die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;

5.
eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief, die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;

6.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;

7.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden ist;

8.
ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugscheinheft für ein Fahrzeug mit einem roten Oldtimerkennzeichen nach § 43, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;

9.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;

10.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;

11.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;

12.
eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;

13.
eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 31. März 2018 ausgefertigt worden ist;

14.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;

15.
ein Fahrzeugschein für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen, der dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;

16.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden ist.

(6) Eine Stempelplakette, mit der Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleibt gültig.

(7) 1Folgende Vorschriften über Erhebung und Speicherung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden:

1.
§ 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit

a)
§ 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2,

b)
§ 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und

c)
§ 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7

aa)
Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern,

bb)
Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl und

cc)
Buchstaben i bis l,

2.
§ 57 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 9 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,

3.
§ 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 20 bis 22 und 24 Buchstabe b und d,

4.
§ 57 Absatz 1 Nummer 25 bis 29 und

5.
§ 57 Absatz 3 hinsichtlich der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten.

2Eine Nacherfassung der Daten nach Satz 1 für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.

(8) 1Ein Fahrzeug, das nach der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden ist und welches die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllt, gilt ab dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 4 zugelassen. 2Ein Fahrzeug, das nach § 2 Nummer 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f, jeweils in der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen war, vor dem 2. Juli 2021 erstmals rechtmäßig in den Verkehr gekommen ist und nicht zugleich ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 12 ist, bleibt weiterhin von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.

(9) § 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(10) Bis zum 2. Mai 2025 kann die Großkundenschnittstelle entgegen § 38 Absatz 5 und 6 einen in der Großkundenschnittstelle eingehenden Antrag an ein anderes von der Zulassungsbehörde bestimmtes informationstechnisches System senden.

(11) Eine bisher verwendete Tafel, die nach einem älteren Stand der Regelung Nr. 69 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger (ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 1) genehmigt worden ist, kann auch weiterhin verwendet werden.

(12) Die nach § 6 Absatz 5 Nummer 5 zu erhebende und zu speichernde Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs wird bis zum 1. Mai 2024 nur in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeichert.

(13) 1Abweichend von § 18 Absatz 3 Nummer 2 muss eine Zulassungsbehörde die Mindestsicherheitsanforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ab dem 31. Dezember 2023 erfüllen und die darin festgelegten Nachweise erbringen. 2Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen die Vorschriften, die diese Verordnung für den Fall vorsieht, dass das Portal der Zulassungsbehörde nicht verfügbar ist. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die von den Zulassungsbehörden zum Nachweis der Einhaltung der Mindestsicherheitsanforderungen vorgelegten Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen zu bearbeiten.


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Zuteilung von Buchstaben

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

2.
Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

a)
A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

b)
AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

c)
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

d)
A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

e)
AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999.


Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 6) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Unterscheidungszeichen Bund

BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes,
der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung,
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundeskriminalamtes
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt;
für BD 8 und 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der „Generalzolldirektion" - Dienstort Offenbach)
BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn
als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn
als zentrale Zulassungsbehörde)
BWBundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)
THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn
als zentrale Zulassungsbehörde)
YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/
Rheindahlen)
XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik
Deutschland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/
Rheindahlen)


2.
Unterscheidungszeichen Länder

BBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBLBrandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei
Brandenburg)
BWLBaden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg -
Landespolizeipräsidium)
BYLBayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HELHessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSASachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSNSachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung
(einschließlich Landespolizei) und Landtag (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste des Landes NRW, Duisburg)
RPLRheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SALSaarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei
Landespolizeipräsidium - Direktion LPP 4 Zentrale Dienste - LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)
SHSchleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THLThüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)


3.
Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen

0, B oder BN Diplomatische Vertretungen oder internationale Organisationen und in Abhängigkeit vom
Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
Unterscheidungs-
zeichen des
Verwaltungs-
bezirkes am Sitz
des Konsulats
Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats


4.
Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen

1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)



Anlage 3 (zu § 11 Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Durchmesser: 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm;

Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005), Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal, Schriftfeld (60x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechter Schrift Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm;

Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR;

Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm;

Abbildung:
Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 70)



Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2, § 41 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Satz 1 bis 4) Ausgestaltung der Kennzeichen


Anlage 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften


1. Abmessungen

 
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a)
einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b)
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c)
Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm

d)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden.

2. Schrift

2.1
Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1
einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

a)
Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,

b)
Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,

c)
Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2
Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

a)
Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,

b)
Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,

c)
Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2.2
Schriftarten

2.2.1
Mittelschrift 75 mm

Mittelschrift 75 mm (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 72)


2.2.2
Engschrift 75 mm

Engschrift 75 mm (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 72)


2.2.3
verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)

verkleinerte Mittelschrift 49 mm (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 73)


2.3
abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1
Mittelschrift

DIN 1451-2:1986-02

Mittelschrift DIN 1451-2:1986-02 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 73)


2.3.2
Engschrift

DIN 1451-2:1986-02

Engschrift DIN 1451-2:1986-02 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 74)


3. Euro-Feld

 
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Euro-Feld (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 74)


Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D" erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 vom 3. November 1998.

3.1
einzeiliges Kennzeichen

Euro-Feld einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 75)


3.2
zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen

Euro-Feld zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 75)


3.3
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Euro-Feld verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 75)


4. Ergänzungsbestimmungen

 
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, verlangen. Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten

 
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6. Plaketten

 
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a)
(weggefallen)

b)
nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,

c)
nach § 12 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen. Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.

Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 76)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 77)


2a. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen y(BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 77)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 78)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
5 mm bis 20 mm

Abschnitt 2a Wechselkennzeichen


Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung „W" (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.

1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 78)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 79)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

3. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 79)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.

4. Ergänzungsbestimmungen

 
Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennzeichnung „W") auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H" und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E" jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.

Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr


1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 80)


1.2
Kleinkrafträder

Kleinkrafträder (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 80)


2. andere Krafträder

 
andere Krafträder (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 81)


3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

 
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 81)


4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

 
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 81)


5. Ergänzungsbestimmungen

 
Wird die Ziffer „1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.

Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 82)


2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 82)


2a. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 83)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 83)


4. Ergänzungsbestimmungen

 
Der Kennbuchstabe „H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1,

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 340 mm oder auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 oder

c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach Nummer 2a

sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend.

Abschnitt 5 Saisonkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 84)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 85)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

2a. Kraftradkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 85)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 86)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen:

 
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Mehr als

a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3

sind unzulässig.

Abschnitt 5a Kennzeichen für Elektrofahrzeuge


1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E" auszuführen.

2. einzeiliges Saisonkennzeichen

 
einzeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 86)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 1.

3. zweizeiliges Saisonkennzeichen

 
zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 87)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30mm

****
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 2.

4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen

 
Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 87)


5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen

 
verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 88)


*
8 mm bis 10 mm

**
15 mm bis 18 mm

***
Mindestmaß 8 mm

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 3.

6. Ergänzungsbestimmungen

 
Der Kennbuchstabe „E" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a)
sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstaben „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,

b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder

c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben „E") auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 89)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 89)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm

3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 90)


*
Mindestmaß 6 mm

**
8 mm bis 10 mm

***
5 mm bis 20 mm

4. Ergänzungsbestimmungen

 
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171, blau - Euro-Feld) zu verwenden.

b)
Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

aa)
bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

bb)
bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

c)
Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.

5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022

 
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.

Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen


Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen


1. einzeiliges Kennzeichen

 
einzeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 91)


*
Mindestmaß 8 mm

**
8 mm bis 10 mm

2. zweizeiliges Kennzeichen

 
zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 91)


3. Ergänzungsbestimmungen

 
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.


Anlage 5 (zu § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 7) Stempelplaketten und Plakettenträger


Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A Vorbemerkungen


1. Objektsicherung und Fertigungskontrolle

 
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien, Stempelplaketten und Plakettenträgern müssen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen sind. Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

a)
Für die Räume, in denen die Stempelplaketten und Plakettenträger gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem neuesten Stand der Technik sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung vorzusehen. Die Entnahme und Einlagerung sind jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die gefertigten Stempelplaketten und Plakettenträger, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.

b)
Die Herstellung, der Druck, die Zählung und die Verpackung der Stempelplaketten und Plakettenträger dürfen nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.

c)
Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Produkten abgegeben haben.

d)
Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung jeder einzelnen Stempelplakette anhand der angebrachten Druckstücknummerierung sicherstellt.

e)
Die Bestellung und der Versand der Stempelplaketten und der Plakettenträger an die Zulassungsbehörden müssen so erfolgen, dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs möglich ist und die Besteller und Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert sind.

f)
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Gewerbetreibenden, die vertretungsberechtigten oder mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie die mit der Lagerung und Verarbeitung von Stempelplaketten und Plakettenträgern betrauten Personen für die Herstellung und Lieferung von Stempelplaketten und Plakettenträgern als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.

Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertet die Einhaltung und erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempelplaketten und Plakettenträger an die Zulassungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstößt; die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben im Übrigen unberührt. Für die Bewertung und die Überwachung haben die Unternehmen den mit der Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraftfahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu ihren Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu gewähren und dort Besichtigungen, Prüfungen und Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu ermöglichen.

2. Technische Anforderungen an Stempelplaketten und Plakettenträger

 
Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen den Anforderungen der DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.

Abschnitt B Stempelplaketten


1. Ausgestaltung der Stempelplaketten

 
a)
Druckstücknummer der Stempelplakette

Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code (5x 5 mm). Die Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt - schwarz - rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 Punkt - schwarz - jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des DataMatrix-Codes und die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser Codierung beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die die Stempelplakette herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich.

b)
Sicherheitscode der Stempelplakette

Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie zusätzlich in maschinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z - ohne die Zeichen I, i, l, O und o -, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen.

2. Schematische Abbildungen der Stempelplakette

 
a)
Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:

aa)
Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:

Bemaßung der Stempelplakette (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 93)


Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette

oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:

Bemaßung der Stempelplakette (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 94)


Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette

bb)
Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 28x 19 mm (Höhe x Breite) darzustellen. Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in der Schrift Times New Roman oder in einer in der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.

cc)
Hintergrund

Der Hintergrund ist in der Farbe silbergrau auszuführen und beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstellerkennzeichnung und einen Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm in der Bemaßung als Alleinstellungsmerkmal nach den landesrechtlichen Vorschriften. Das Layout ist herstellerindividuell. Das Farbklima ist herstellerindividuell insoweit, als das Muster, die Herstellerkennzeichnung und der Dienststempel in einem zum silbergrauen Hintergrund der Plakette eindeutig unterscheidbaren helleren Silbergrau oder Grau ausgeführt sein müssen. DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu berücksichtigen.

b)
Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode

aa)
Der DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von 6x 6 mm. Als Schriftart für den Sicherheitscode ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem DataMatrix-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.

bb)
Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:

aaa)
Bei physischer Manipulation muss mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette irreversibel zerstört werden oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar werden. Die Beurteilung erfolgt jeweils aus Bezugssehweite nach DIN 5340.

bbb)
Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale.

Abschnitt C Plakettenträger


1. Sicherheitsmerkmale

 
a)
Der Plakettenträger ist transparent.

b)
Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzeichen" und die letzten sechs Ziffern der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in unmittelbar dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnummer mit der Schrift - schwarz - Arial Narrow 6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustellen.

c)
Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal wird in sichtbarer Form auf dem Plakettenträger dargestellt und ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.

d)
Der Plakettenträger hat als zusätzliches Sicherheitsmerkmal ein irreversibles herstellerspezifisches Zerstörungsbild bei physischer Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger muss bei physischer Manipulation mindestens 1/3 der Druckbildinformationen auf der Stempelplakette oder HU-Plakette irreversibel zerstören oder durch andere geeignete technische Maßnahmen die Freilegungsmerkmale entsprechend unumkehrbar sichtbar machen.

e)
Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss beim Ausstanzen oder Ausschneiden vom Plakettenträger eine Kennzeichnung aufweisen, anhand derer erkennbar ist, dass diese bereits auf einem Plakettenträger verklebt war und daher nicht ohne ihn verwendet werden kann.

2. Schematische Abbildung der Plakettenträger

 
a)
Plakettenträger für die Stempelplakette

Die schematische Darstellung des Plakettenträgers enthält die Stempelplakette nach Abschnitt B und die auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen", „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer" und das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal.

aa)
Die Maße des Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:

Bemaßung des Plakettenträgers (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 95)


Abbildung 3: Bemaßung des Plakettenträgers

bb)
Der Abstand zwischen dem umlaufenden schwarzen Randstrich der Stempelplakette und dem umlaufenden äußeren Rand des Plakettenträgers in der oberen Hälfte des Plakettenträgers beträgt maximal 3,5 mm.

cc)
Das Kennzeichen ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht - beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und 2 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen.

dd)
Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten unteren Ecke des Plakettenträgers senkrecht - beginnend 2 mm vom äußeren unteren Rand und links neben dem Kennzeichen - darzustellen.

ee)
Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken unteren Ecke des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.

ff)
Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:

Plakettenträger mit Zerstörungsbild (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 96)


Abbildung 4: Plakettenträger mit Zerstörungsbild

b)
Plakettenträger für die HU-Plakette

Die schematische Darstellung des HU-Plakettenträgers enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen" und „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer" und das herstellerspezifische Merkmal.

aa)
Die Maße des HU-Plakettenträgers ergeben sich wie folgt:

Bemaßung des HU-Plakettenträgers (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 97)


Abbildung 5: Bemaßung des HU-Plakettenträgers

bb)
Das Kennzeichen ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht - endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und 1,5 mm vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen.

cc)
Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in der rechten oberen Ecke des Plakettenträgers senkrecht - endend 2 mm vom äußeren oberen Rand und links vom eingedruckten „Kennzeichen" nach Doppelbuchstabe bb vom äußeren rechten Rand des Plakettenträgers - darzustellen.

dd)
Das herstellerspezifische Sicherheitsmerkmal ist in der linken oberen Ecke des Plakettenträgers so darzustellen, dass es in einer Vorbehaltsfläche von 4x 4 mm auf den Schnittpunkten der Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.

ee)
Plakettenträger mit beispielhaftem Zerstörungsbild:

HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 98)


Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit Zerstörungsbild


Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Trägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

-
Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),

-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,

-
Planchetten, fluoreszierend,

-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,

-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),

-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,

-
optisch-variables Element in Form eines Kinegramms (Motiv: „Sonne 40" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,

-
fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.

3.
Objektsicherung und Fertigungskontrolle:

Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

a)
Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung sind jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.

b)
Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.

c)
Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.

d)
Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.

e)
Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.

Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.

4.
Markierung

a)
Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der Behördenbezeichnung und Unterschrift, anzubringen.

b)
Die Druckstücknummer ist nach Nummer 5 darzustellen.

c)
Schematische Abbildungen:

Die Markierungen müssen gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:

aa)
Format:

aaa)
Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder

bbb)
Breite 35 mm, Höhe 25 mm, Eckradien 1 mm.

bb)
Farbe:

Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024).

cc)
Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstücknummer angebracht werden. Die sichtbare Markierung soll als fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung gewährleisten, dass die auf ihr angebrachte Druckstücknummer und der 2D-Code beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der sichtbaren Abdeckung ist

aaa)
ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder

bbb)
ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)

freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.

Abbildung zur sichtbaren Markierung:

Abbildung zur sichtbaren Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 100)


Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:

Abbildung zur darunterliegenden Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 100)


5.
Druckstücknummer der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Die Zusammensetzung der Druckstücknummer erfolgt entsprechend der Vorgaben aus Anlage 5. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold mindestens 4 Punkt - schwarz - und für die Klarschriftnummer die Schriftart Arial-Bold mindestens 7 Punkt - schwarz - zu verwenden.

6.
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes und der Sicherheitscode darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus sieben Zeichen. Im Übrigen erfolgt die Zusammensetzung des Sicherheitscodes entsprechend der Vorgaben aus Anlage 5 Nummer 2. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart Arial-Bold mindestens 8 Punkt - schwarz - zu verwenden, für die Schrift „Außer Betrieb gesetzt" Arial-Bold 5 Punkt - schwarz -. Der Sicherheitscode kann nicht durch Durchleuchten erkannt werden. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z - ohne die Zeichen I, i, l, O und o -, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen.

Vorderseite

Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorderseite (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 101)


Rückseite

Zulassungsbescheinigung Teil I, Rückseite (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 102)



Anlage 7 (zu § 13 Absatz 4) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)

Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5

Zulassungsbescheinigung Teil I Bundeswehr (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 103)


Zulassungsbescheinigung Teil I Bundeswehr (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 104)



Anlage 8 (zu § 14 Absatz 2) Zulassungsbescheinigung Teil II


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II

Trägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

-
Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),

-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,

-
Planchetten, fluoreszierend,

-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,

-
Rückseite einfarbig eingefärbt,

-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),

-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,

-
Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).

3.
Markierung

a)
Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunterliegenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Hinweises „Dokument nicht mehr gültig" dar. Die Sicherheitsabdeckung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II in dem freien Feld unter dem Feld „Datum (I)" angebracht. Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." Für die Schrift „Dokument nicht mehr gültig" ist die Schriftart Arial-Bold, mindestens 7 Punkt - schwarz - zu verwenden.

b)
Schematische Abbildungen:

Die sichtbare Markierung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:

aa)
Format:

Breite 37 mm, Höhe 28 mm, Eckradien 1 mm.

bb)
Farbe:

Umlaufender farbiger Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024), 3 mm (links, rechts) bzw. 4 mm (oben, unten).

cc)
Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so beschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei Entfernung der sichtbaren Markierung wird

aaa)
ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) oder

bbb)
ein irreversibles zweifarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Schraffur Verkehrsblau, RAL 5017/Verkehrsweiß, RAL 9016)

freigelegt und die Freilegung oder Manipulation erkennbar.

Abbildung der sichtbaren Markierung:*

Abbildung der sichtbaren Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 106)


Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*

Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 106)


Abbildung der manipulierten Markierung*

Abbildung der manipulierten Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 106)


*
Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.

4.
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:

Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, sowie Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterscheidung der jeweiligen Funktion der Nachweisnummer. Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis elf. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach dem Modulus-11-Verfahren. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR-B mindestens 8 Punkt - schwarz - zu verwenden. Der Sicherheitscode darf nicht bei vorder- oder rückseitiger Durchleuchtung erkannt werden.

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 107)


Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 108)



Anlage 9 (zu § 17) Verwertungsnachweis


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt 1 Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis"


1.
Allgemeines

Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).

Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.

Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."

Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."

Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."

Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."

2.
Format

Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.

3.
Passergenauigkeit

Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.

Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.

4.
Maschinenlesbarkeit

Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind. Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungsnachweis mit Ausnahme von Unterschrift und Stempel vollständig computergestützt erstellt wird.

4.1
Farben

Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):

Blatt 1
(Ausfertigung für den Halter)
rosa100 % Yellow und 85 % Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung für den Demontagebetrieb)
altgold100 % Yellow und 45 % Magenta
Blatt 3
(Ausfertigung für die Schredderanlage)
blau55 % Magenta und 100 % Cyan
Blatt 4
(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle)
weiß 


4.2
Schriften

Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als sogenannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.

5.
Leimung

Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation sind zulässig.

6.
Papierqualität

Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m². Die jeweiligen Mittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m² zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf Papier mit 80 g/m² zu drucken.

Abschnitt 2 Muster


Verwertungsnachweis Seite 1 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 111)


Verwertungsnachweis Seite 2 (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 112)



Anlage 10 (zu § 22 Absatz 4) Verifizierung der Prüfziffer


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal in folgender Art und Weise:

1.
Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:

a)
Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird,

b)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

c)
Monat und Jahr der Erstzulassung,

d)
Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

e)
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

2.
Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 22 Absatz 3 errechnet.

3.
Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht.


Anlage 11 (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren


Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Für den internetbasierten Antrag auf Erstzulassung und Tageszulassung wird die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde verifiziert und es werden die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer sowie der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 mit den Daten des Datenbanksystems des Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen geprüft und das Ergebnis an das Portal übermittelt. Für die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II werden die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen an das Portal übermittelt. Zusätzlich prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften mittels der nach § 74 Absatz 5 enthaltenen Daten der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen.

2.
Für den internetbasierten Antrag auf Wiederzulassung oder Änderung der Zulassung bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters oder bei Wechsel des Halters werden das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 57 und 59 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal übermittelt. Die nach § 20 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach Satz 2 übermittelten Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen. Zusätzlich prüft das Portal das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung anhand der Daten des Kraftfahrt-Bundesamts. Ist diese Prüfung durch das Portal technisch nicht möglich, erfolgt die Bearbeitung nach § 19 Absatz 1 Satz 4.

3.
Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung wird mit der von der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 49 Absatz 2 an das Portal übermittelt.

4.
Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden in einem Verfahren der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde verifiziert.

5.
Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Dem Halter wird durch das Portal die Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu erstellen und diese zu erheben und zu speichern oder auszudrucken.

6.
Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt § 22.

7.
Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 wird vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im Sinne des § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durchgeführt.

8.
Mit den Daten über den Halter nach § 20 Absatz 1 und 4 kann vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht zuständige Behörde über Rückstände aus Gebühren oder Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt, durchgeführt werden, soweit dies landesrechtlich im Einklang mit § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes vorgesehen ist.

Die verifizierten und erstellten Daten werden den Antragsdaten im Portal hinzugefügt.


Anlage 12 (zu § 37 Absatz 4) Bevollmächtigung eines Großkunden zur Antragstellung bei der Zulassungsbehörde mithilfe der beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhandenen Großkundenschnittstelle


Anlage 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine natürliche Person 7)


---
7)
Ersetzt nicht die nach DSGVO vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
---

Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 115)


Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 116)


Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 117)


3. Einwilligungserklärungen

 
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.

Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, sowie meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).

Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege

• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,

• das Kennzeichen,

• die festgesetzte Gebührenhöhe

• sowie im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung

jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.

Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.

□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der DSGVO belehrt.

Abschnitt B. Ausgestaltung einer Bevollmächtigung durch eine juristische Person, Behörde, Vereinigung oder eines beruflich Selbstständigen 8)


---
8)
Ersetzt nicht die nach DSGVO vorgesehenen Einwilligungserklärungen.
---

Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 118)


Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 119)


Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 120)


Muster Vollmacht (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 121)


3. Einwilligungserklärungen

 
Mir ist bekannt, dass der jeweils internetbasiert beantragte Vorgang in der Regel am Tag der Entscheidung der Zulassungsbehörde wirksam wird.

Ich willige zu diesem Zweck ein in die elektronische Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts einschließlich der Übermittlung des Zulassungsbescheids und des vorläufigen Zulassungsnachweises, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, durch Übermittlung der Zulassungsbehörde an den/die Bevollmächtigte(n).

Ich willige zu diesem Zweck ein, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten auf geeignetem elektronischem Wege

• den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Fahrzeugzulassung,

• das Kennzeichen,

• die festgesetzte Gebührenhöhe

• sowie im Falle einer Entscheidung gegen die Zulassung, den Ablehnungsgrund für die Zulassung

jeweils einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt.

Ich willige zu diesem Zweck ein, dass dem/der Bevollmächtigten meine dem Steuergeheimnis unterliegenden kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse im Rahmen der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie Art und Höhe etwaiger Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde, einschließlich meiner jeweils hierin enthaltenen personenbezogenen Daten, bekannt gegeben werden dürfen, soweit dies für die Prüfung des jeweiligen internetbasierten Antrags erforderlich ist.

□ [optional] Ich bitte darum, dass die Zulassungsbehörde dem/der Bevollmächtigten die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten jeweils einschließlich meiner hierin enthaltenen personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nach der wirksamen Zulassung zur Verfügung stellt. Hierfür habe ich hinsichtlich der in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II enthaltenen Daten eine separate Einwilligungserklärung unterzeichnet und wurde diesbezüglich von dem/der Bevollmächtigten nach der DSGVO belehrt.


Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Seite 1:

Fahrzeugscheinheft (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 123)


Abbildung Seite 2:

Fahrzeugscheinheft (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 124)



Anlage 14 (zu § 42 Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Abbildung Vorderseite:

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 125)


Abbildung Rückseite:

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 126)



Anlage 15 (zu § 43 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen


Anlage 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 127)



Anlage 16 (zu §§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und 49 Absatz 3) Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung


Anlage 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.


Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge


Anlage 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Versicherungskennzeichen

 
Versicherungskennzeichen (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 129)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2. Schrift

 
Schriftart und -größe nach DIN 1451-2:1986-02 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).

3. Maße

 
Maße (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 130)


4. Ergänzungsbestimmungen

 
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.


Anlage 18 (zu § 56 Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge


Anlage 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Schematische Darstellung

 
Maße (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 131)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2.
Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage entsprechen.

3. Maße der Beschriftung und des Randes

 
Maße (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 132)


4. Farben

 
Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.

5. Ergänzungsbestimmungen

 
Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers Kennzeichenfolie gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers Kennzeichenfolie nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt, vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „ELEKTROKLEINSTFAHRZEUG" ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 2 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV" gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV" sowie die Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate" bzw. Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift) in Schrifthöhe 4 Millimeter auszuführen.

Schematische Darstellung des Hologramms

Schematische Darstellung des Hologramms (BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 133)