Anlage 1a - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen


Anlage 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

1.
der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche
350 EUR
bei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten
0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten
300 EUR/Vieheinheit


 
Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

NutzungGrenzeGrenze
123
Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha
Nutzungsteil Gemüse-
bau
  
Freilandgemüse0,67 ha 0,17 ha
Unterglas Gemüse 0,06 ha 0,015 ha
Nutzungsteil Blumen/
Zierpflanzenbau
  
Freiland Zierpflanzen 0,23 ha 0,05 ha
Unterglas Zierpflanzen 0,04 ha 0,01 ha
Nutzungsteil Baum-
schulen
0,15 ha 0,04 ha
Sondernutzung
Spargel
0,42 ha 0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen
0,78 ha 0,19 ha
Binnenfischerei2.000 kg
Jahresfang
500 kg
Jahresfang
Teichwirtschaft1,6 ha 0,4 ha
Fischzucht0,2 ha 0,05 ha
Imkerei70 Völker 30 Völker
Wanderschäfereien120 Mutter-
schafe
30 Mutter-
schafe
Weihnachtsbaum-
kulturen
0,4 ha 0,1 ha


3.
in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2417 m.W.v. 1. Januar 2015

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Frühere Fassungen von Anlage 1a EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 1a EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1a EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a EStG Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (vom 01.01.2017)
...  5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten. Satz 1 ist auch ... 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. Die Sätze 1 ... (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. ... für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen. (5) Der ... 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte ... mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1.000 Euro je ... ist ein Gewinn von 1.000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln. ... und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3; 4. Rückvergütungen nach § 22 des ... Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach ... 5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten. Satz 1 ist auch ... Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ... (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als ... für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen. (5) Der ... 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 ... in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1.000 Euro je ... ist ein Gewinn von 1.000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln. ... und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3; 4. Rückvergütungen nach § 22 des ... Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die ... Ansprüche auf Kindergeld" ersetzt. 26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und ... 26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach ...


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