Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *)
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- *)
- Anm. d. Red.:
In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:
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- durch Artikel 4 Nummer 35 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):
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- a0)
- Nach dem Wort „bestanden." wird folgender Satz eingefügt:
„Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt."
- a)
- Die Wörter „folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile)" werden durch die Wörter „folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3" werden durch die Wörter „Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- c)
- Nach dem Wort „Unterschrift" werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
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