Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften (RegRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Dezember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
Anzeige