(7831-1-49-1)
Die
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die" durch die Wörter „einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen."
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576