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Artikel 4 - Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung (SZWEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2012 SVG § 11a, § 17, § 89a, § 100

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „diesen Bezügen" und nach dem Wort „Monats” jeweils die Wörter „zuzüglich des nach § 67 Absatz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages" gestrichen.

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ersetzt.

3.
Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag".

4.
In § 89a Satz 3 wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ersetzt. *)

5.
Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."


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*)
Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar

 
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