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Artikel 1 - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)

Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 SVG § 11, § 11a, § 12, § 25, § 41, § 42a (neu), § 44, § 45, § 55, § 59, § 63, § 63a, § 63b, § 63c, § 63f, § 86a, § 97

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a".

b)
Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 47".

2.
§ 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können."

b)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden."

3.
§ 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3" werden durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden."

4.
§ 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden."

5.
Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben."

6.
Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".

7.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit" durch die Wörter „Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" durch die Wörter „der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet" ersetzt.

8.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a

(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend.

(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.

(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.

(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand."

9.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 42a Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist."

10.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53."

11.
In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes" eingefügt.

12.
In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

13.
§ 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.

14.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.

15.
Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuldoder Restkreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist."

16.
§ 63c wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),

2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),

3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),

4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und

5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f)."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4" durch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" ersetzt.

17.
§ 63f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „15.000" durch die Angabe „30.000" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „3.000" durch die Angabe „6.000" und die Angabe „250" durch die Angabe „500" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „250" durch die Angabe „500" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Absätze 1 bis 3" werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

18.
Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2."

19.
Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 1 EinsatzVVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EinsatzVVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzVVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV)
V. v. 24.09.2012 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Eingangsformel EinsatzUV
... 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und ... a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ...

Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Eingangsformel 1. EinsatzUVÄndV
... Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458 ) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes ... Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 SZWEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt ...