Die
Renten Service Verordnung vom
28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger" die Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen" eingefügt.
- 2.
- In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Träger der Rentenversicherung" die Wörter „oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung" eingefügt.
- 3.
- In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 4.
- In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich" gestrichen.
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866