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§ 1a - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters



(1) 1Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. 2Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.

(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
rechtliche Grundlagen:

a)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und

b)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind;

2.
fachliche Grundlagen:

a)
Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und

b)
Kenntnisse über die Summe der Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorschriften dienen.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.

(5) 1Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. 2Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. 3Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter

1.
mit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist,

2.
die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,

3.
die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und

4.
die Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.

4Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.





 

Frühere Fassungen von § 1a WpHGMaAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a WpHGMaAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHGMaAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpHGMaAnzV Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis (vom 03.01.2018)
...  1. Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2 , § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2: Abschlusszeugnis eines ... vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 1a Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbildungen die in ... 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1a Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden; 4. Sachkunde im Sinne des § 3 Absatz 1 ...
§ 5 WpHGMaAnzV Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 03.01.2018)
... der erforderlichen Sachkunde nach den § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2 , § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- ...
§ 12 WpHGMaAnzV Übergangsregelung (vom 03.01.2018)
... zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a , 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
...  22a § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 − 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a , 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... oder Kunden über solche beraten." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters  ... 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt: „ § 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters (1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 ... durch die Wörter „des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2 , § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt ... „3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 1a Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbildungen die in ... 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1a Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer ... oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2 , § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) ... zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a , 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und ...