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§ 1 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung



(1) 1Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 2Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumenten.

(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
Kundenberatung:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Lösungsmöglichkeiten,

c)
Produktdarstellung und -information und

d)
Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

2.
rechtliche Grundlagen:

a)
Vertragsrecht,

b)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und

c)
Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;

3.
fachliche Grundlagen:

a)
Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten,

b)
Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten,

c)
Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen,

d)
Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,

e)
Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,

f)
Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und

g)
Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.

(5) 1Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. 2Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. 3Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter

1.
mit der Anlageberatung betraut ist,

2.
die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,

3.
die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und

4.
die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.

4Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten.





 

Frühere Fassungen von § 1 WpHGMaAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 22.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 WpHGMaAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHGMaAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a WpHGMaAnzV Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters (vom 03.01.2018)
...  2. fachliche Grundlagen: a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und b) Kenntnisse über die ...
§ 1b WpHGMaAnzV Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung (vom 03.01.2018)
...  (2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer ...
§ 2 WpHGMaAnzV Sachkunde des Vertriebsbeauftragten (vom 03.01.2018)
... und strukturierten Einlagen. (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 1 Absatz 2, 3 und 5 , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ...
§ 4 WpHGMaAnzV Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis (vom 03.01.2018)
... deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 ... als nachgewiesen: 1. Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 , des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2: Abschlusszeugnis ... zu stellenden Anforderungen genügt; 2. für die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über ... 2. für die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 , § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus: a) ... Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen, soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. ... soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 , genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die ...
§ 5 WpHGMaAnzV Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 03.01.2018)
... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz ... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 , § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 werden ...
§ 12 WpHGMaAnzV Übergangsregelung (vom 03.01.2018)
... längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1 , 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... Compliance-Beauftragte 22a § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 − 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1 , 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpHG §§ 1 , 2,3 und 6 MaAnzV Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitar-  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... 1 und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs" ersetzt. (5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 ...

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
...  (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Sachkunde ... 2. fachliche Grundlagen: a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und b) Kenntnisse über die ... (2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer ... und strukturierten Einlagen. (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 1 Absatz 2, 3 und 5 , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2" durch die Wörter „des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 ... 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2" durch die Wörter „des § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 ... 1 und 2" durch die Wörter „des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Abs atz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie ... vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „für die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über ... „für die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 , § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:". bbb) Im ... Nummer 1 hinaus:". bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Angabe „ § 1 " durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz ... Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Angabe „§ 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7," ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird ... „§ 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 ," ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:  ... 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 1 , 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 1, 2 oder 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz ... 1, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7 , § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2" ... längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1 , 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte ...