(1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus
- 1.
- der Bilanz und
- 2.
- der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bilanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bilden.
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.
(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147