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Vierter Abschnitt - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung

§ 23 Beiträge



(1) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2Näheres regelt die Beitragssatzung. 3Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich nach den von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich

1.
der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

a)
der Mengen in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung *), die gemäß Satz 3 nicht als eingeführt gelten,

b)
des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2.
der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verwendet werden,

3.
der Mengen,

a)
die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden,

b)
die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist, oder

c)
die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Mischung nachweisen kann, wobei für diese geltend gemachten zugemischten Mengen die Abzugsmöglichkeit nach Nummer 2 entfällt und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben.

2Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. 3Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 4Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. 5§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. 6Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3Wird ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. 4Die Antragstellung der Nichtmitglieder hat entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form zu erfolgen.

(4) 1Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.

(5) 1Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt. 2Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Aufteilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu erwartenden Mengen nach Absatz 2.

(6) Der Beitragssatz wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) aaa) erste Ersetzung G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge



(1) 1Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. 2Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. 3Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen und die Sicherheitsleistung durch Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt. 4Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.

(4) 1Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. 2Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) 1Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Auf die Verjährung von Beitragsforderungen, Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.




§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung



(1) 1Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirtschaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(2) 1Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. 2Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes. 3Das Finanzstatut wird von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof beschlossen. 4Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdölbevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäftsjahres. 5Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.

(4) 1Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des vorangegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. 2Zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirtschaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.




§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen



(1) 1Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(3) 1Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil

1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und

2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut.

(4) 1Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut. 4Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.




§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans



(1) 1Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsverbandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig sind. 2Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. 3Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsverband, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.

(2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.

(3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(4) Der Wirtschaftsplan enthält

1.
eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,

2.
einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Investitionen auszuweisen sind, sowie

3.
eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.

(5) 1Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes für das nächste Geschäftsjahr vor. 2Der Wirtschaftsplan und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Beitragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. 3Vor der Genehmigung des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen her. 4Hat der Erdölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf- und festgestellt werden. 5Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.




§ 28 Ausführung des Wirtschaftsplans



(1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.

(2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf eines Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpassung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.

(3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Ausgaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.


§ 29 Jahresabschluss



(1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus

1.
der Bilanz und

2.
der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bilanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bilden.

(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.




§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen



(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten, ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten eingegangen worden sind.

(2) 1Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vorräte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages weitere Kredite aus Beiträgen zu tilgen. 2Davon kann auf Beschluss des Beirats durch eine Inanspruchnahme von Rücklagen abgesehen werden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüsse), getilgt wurden. 3Sind aus Beiträgen innerhalb eines Geschäftsjahres Kredite in Höhe von 5 Prozent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn dieses Geschäftsjahres kreditfinanzierten Vorräte getilgt, kann auf Beschluss des Beirats ein aus weiteren Veräußerungen verbleibender Unterschiedsbetrag nach der Inanspruchnahme von Rücklagen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschließen,

1.
in den Nettoerlösen enthaltene Überschüsse wie Beiträge zu verwenden, soweit in früheren Geschäftsjahren Kredite aus Beiträgen getilgt wurden, oder

2.
Nettoerlöse wie Beiträge zu verwenden, solange auch nach den Veräußerungen wenigstens 30 Prozent der Kredite, die zur Anschaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager eingegangen worden sind, aus Beiträgen und Nettoerlösen getilgt sind.

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind nur anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schulden übersteigt.

(5) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.