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§ 28 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 28 Ausführung des Wirtschaftsplans



(1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.

(2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf eines Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpassung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.

(3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Ausgaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.

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Zitierungen von § 28 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ErdölBevG Aufgaben des Beirats (vom 01.01.2017)
... bedürfen 1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2, 2. Weisungen an den Vorstand sowie 3. die Bestellung und ...