(1) Jede nicht bestandene Prüfung und jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014, die zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 und zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen;
§ 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- die Benennung, das nach § 7 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
- 2.
- die Benennung, die Bewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 6.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zu Teil A der Prüfung:
- a)
- die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
- b)
- die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,
- c)
- die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
- 2.
- zu Teil B der Prüfung:
- a)
- die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
- b)
- die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,
- c)
- die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 15,
- 7.
- Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19.