Die Mitteilung muss die folgenden Angaben zur erreichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:
- 1.
- die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2.
- die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,
- 3.
- das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wurde,
- 4.
- die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent, gerundet auf zwei Nachkommastellen, und
- 5.
- die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen Aktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition zugrunde gelegt wurde.