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§ 12 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 12 Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht



(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition (Veröffentlichungspflichtiger) hat die Veröffentlichung dieser Position im elektronischen Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 15 zu übermitteln.

(2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handelstag vornehmen. § 17 bleibt unberührt.

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