Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 4 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
|

Abschnitt 4 Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger

§ 12 Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht



(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition (Veröffentlichungspflichtiger) hat die Veröffentlichung dieser Position im elektronischen Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 15 zu übermitteln.

(2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handelstag vornehmen. § 17 bleibt unberührt.


§ 13 Angaben zum Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition



(1) Der betroffene Emittent ist mit den Angaben nach § 4 zu bezeichnen.

(2) Zur Netto-Leerverkaufsposition sind die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5 Nummer 2 bis 5 zu übermitteln.


§ 14 Identifikation des Veröffentlichungspflichtigen und eines Ansprechpartners; Auftragsnummer der Veröffentlichung



(1) Der Veröffentlichungspflichtige muss sich unter Nennung eines Ansprechpartners gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind insoweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7 Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist unzulässig.

(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. Die Identifikation kann nur während der beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Die Registrierung ist für die Nutzung der elektronischen Auftragsübermittlung erforderlich. Beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzeraccounts mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifizierung nach Absatz 1 verwendet werden.

(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese dem Ansprechpartner.


§ 15 Übermittlung der Daten



(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Anstelle der Nutzung des Formulars können die Daten im XML-Format mittels eines vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vorgegebenen Schemas übermittelt werden.


§ 16 Inhalt der Veröffentlichung



Im elektronischen Bundesanzeiger werden neben den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht:

1.
bei einer natürlichen Person der Familienname und alle Vornamen sowie der Staat, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet, und

2.
bei einer juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger die Firma oder sonstige Bezeichnung, der Hauptsitz sowie der Staat, in welchem sich der Hauptsitz befindet.


§ 17 Fehlerhafte Veröffentlichung



(1) Stellt der Veröffentlichungspflichtige einen Fehler in der von ihm veranlassten Veröffentlichung fest, hat er unverzüglich eine neue, berichtigte Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

(2) Die fehlerhafte Veröffentlichung wird nicht gelöscht und ist weiterhin im elektronischen Bundesanzeiger abrufbar.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige hat die Auftragsnummer und den Veröffentlichungstag der fehlerhaften Veröffentlichung anzugeben.

(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vermerkt sowohl bei der fehlerhaften Veröffentlichung als auch bei der neuen korrekten Mitteilung, dass eine Berichtigung vorgenommen wurde.