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Artikel 2 - Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (20. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, in der Anlage zu § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 20. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 20. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
B. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2814
Bekanntmachung WhlKrBek2013
... Grund des Artikels 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. ...