Artikel 12 - LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)

G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 12 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AdLDAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften."

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Alterskasse" und wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.

4.
Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
In § 6 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt und werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 12 LSV-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 LSV-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 439 10. ZustAnpV Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
... vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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