Die
Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom
2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel
19 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften."
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in §
61a Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§
1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftlichen Alterskasse" und wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 6 wird das Wort „Kopfstelle" durch die Wörter „landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt und werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147