Anlage VIIId - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


Anlage VIIId hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1 Zweck und Anwendungsbereich


1.1
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

2 Untersuchungsstellen


An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1
Prüfstellen

2.1.1
Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2
Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2
Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

2.3
Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte


3.1
Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

3.2
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt.

3.3
Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4
Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

3.5
Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.

4 Abweichungen


4.1
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5 Schlussbestimmungen


Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

1234567
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von
SPAUAUKGWP
1.GrundstückLage und Größe
müssen ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeugen
gewährleisten.
Muss so beschaffen
sein, dass Störungen
im öffentlichen Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen.
Geeigneter Platz zur
Durchführung einer
HU/AU/SP an min-
destens einem Fahr-
zeug muss vorhan-
den sein.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
Mindestgröße ergibt
sich aus 2.
2.Bauliche
Anforderungen
Prüfhalle muss fest-
eingebaute Prüfein-
richtungen überde-
cken. Ihre Abmes-
sungen richten sich
nach der Anzahl der
Prüfgassen und de-
ren Ausrüstung. Die
Länge und Höhe
wird durch den Ein-
bau der jeweiligen
Prüfgeräte und die
Abmessungen der zu
untersuchenden
Fahrzeuge bestimmt.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
-Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz,
wo ein Lastkraft-
wagenzug geprüft
werden kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener Prüf-
raum. Die Größe
richtet sich nach der
Art der zu untersu-
chenden Kraftfahr-
zeuge entsprechend
der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
Geeigneter und
geschlossener Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann.
Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).
3.Grube, Hebebüh-
nen oder Rampe
mit ausreichender
Länge und Be-
leuchtungsmög-
lichkeit sowie mit
Einrichtung zum
Freiheben der
Achsen oder
Spieldetektoren
xx
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Krafträder
untersucht
werden.
x
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Krafträder
oder Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul.
≤ 40 km/h
untersucht
werden.
x--x
Jedoch ohne
Einrichtung
zum
Freiheben
der Achsen
oder Spiel-
detektoren.
4.Ortsfester
Bremsprüfstand
XX 1) X 1) X 1) ---
5.Schreibendes
Bremsmessgerät
X 2) X 2) X 2) X 2) ---
6.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Druckluftbremsanlagen
X 3) X 3) X 3) X 3) ---
 
7.Druckluftbeschaffungs-
anlage ausreichender
Größe und Leistung
---X---
8.Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung) für Hydraulik-
bremsanlagen
---X 4) ---
9.Mess- und Prüfgeräte        
9.1zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile
---X 5) ---
9.2zur Prüfung des
Luftpressers
---X 5) ---
10.Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel
(≥ 20 m), Zeitmesser
XXXNur Zeitmesser ---
11.Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche für die Aufstel-
lung des Fahrzeugs
XXX 6) ----
12.Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen
Kraftfahrzeug und
Anhänger
XXX----
13. Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung,
X 7) X 7) X 7) X 7) - - -
Zugsattelzapfen,X 7) X 7) X 7) X 7)
Sattelkupplungen,X 7) X 7) X 7) X 7)
KupplungskugelnXXXX
14.Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG
X 8) X 8) X 8) X 8)---
15.Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern
X 9) X 9) X 9) ----
16.Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen nach Art
der zu erledigenden
Montagearbeiten
---X---
17.Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors
XXX-XX-
18.Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt und Motor-
drehzahl
X 10) X 10) X 10) -X 10) X 11) -
19.CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren
X 10) X 10) X 10) -X 10) X-
20.Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren
XXX 12) -X 13) --
21.Abgasmessgerät für
Kompressions-
zündungsmotoren
XXX 12) -X 14) X 15) -
22.Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von
OBD-Kfz
XXX 12) -X--
23.Messgerät für
Geräuschmessung
XXX----
24.Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu prüfenden Betriebs-
gase (LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten
X 16) X 16) X 16) ---X
25.Einrichtungen für die
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle
XXXX 17) ---
26.Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen)
X 19) X 18) X 18) X 18) ---


Abweichungen nach 4.2:

1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6)
Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17)
Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2204 m.W.v. 3. Juli 2021

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Frühere Fassungen von Anlage VIIId StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 2 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage VIIId StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage VIIId StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 01.09.2023)
... Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId , 3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste ... des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId , 3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste ... Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich ... nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind ... der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId , die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in ... sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.  ... nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die ... wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc ... Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId , den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen ...
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 03.07.2021)
... hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen. 3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI) ...
Anlage VIIIc StVZO (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 03.07.2021)
... Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, 2.8 der Antragsteller nachweist, dass für die von ihm benannte ...
Anlage XVII StVZO (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen (vom 30.10.2014)
... Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen entsprechen. 3.2 Die zuständige oberste ...
Anlage XVIIa StVZO (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 30.10.2014)
... nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen erfüllt, 2.7 der Antragsteller nachweist, dass ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
V. v. 21.05.2003 BGBl. I S. 774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 TechKontrollV Kontrollen auf der Straße (vom 20.05.2018)
... gründlichere technische Unterwegskontrolle wird in einer Untersuchungsstelle nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer speziellen Einrichtung für ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Anhang 47. StVRÄndV zu Artikel 1 Nummer 10
... die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage VIIId , in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... sind entsprechend anzuwenden." 28. In Anlage VIIId wird in der Tabelle zu Nummer 3 die Zeile zu Nummer 3 wie folgt gefasst:  ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... zu löschen. 6.4 Nummer 8.1.1 findet Anwendung." 30. In Anlage VIIId wird Nummer 3.2 wie folgt gefasst: „3.2 Die Einhaltung der für die ...

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 3.2, Anlage VIIIb Nummer 2.3, 2.5 und 3.5, Anlage VIIIc Nummer 1.2, 1.3 und 7.2 Satz 2, Anlage VIIId Nummer 3.4, Anlage VIIIe Nummer 2.1 Satz 3, Nummer 4.1 Satz 2, Nummer 6.1, 8.4.3.2 und 8.8, Anlage ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... und Nachfüllen von Klimaanlagen". d) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt: „Anlage VIIIe ... kommen, ab diesem Datum jeweils spätestens anzuwenden. 9. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit ... die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen. 10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben ... des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId , 3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste ... die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId , 3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste ... 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann." 13. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
V. v. 08.05.2018 BGBl. I S. 544
Artikel 1 TechKontrollVÄndV
... (6) Die gründlichere technische Unterwegskontrolle wird in einer Untersuchungsstelle nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung , unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer speziellen Einrichtung für ...


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