Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung (SanOffzVergVEV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000 (Nr. 19); Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2011 SanDVergV

(gesamter Text siehe Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung - SanOffzVergV)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SzBelVergV § 3

§ 3 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 wird die Angabe „gem." durch das Wort „nach" und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich



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