Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach §
34f Absatz 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach §
34h Absatz 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
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V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205