Eingangsformel - Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)

V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 9512-21 Schiffssicherheit
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 1 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord:



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